PROTOKOLL
zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
(Rückübernahmeabkommen)
Auf Grundlage von Artikel 12 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (in der Folge Rückübernahmeabkommen) haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Slowakischen Republik Folgendes vereinbart:
I
Zu Artikel 1
(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren Staatsangehörigkeit kann geführt werden durch:
- Staatsbürgerschaftsurkunden;
- Pässe aller Art (Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Passersatzpapiere);
- Personalausweise;
- Wehrpässe und Militärausweise;
amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit als nachgewiesen betrachtet, ohne dass es weiterer Erhebungen bedarf.
(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch:
- Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;
- Führerscheine;
- Geburtsurkunden;
- Seefahrtsbücher und Schifferausweise;
- Kopien der genannten Dokumente;
- überprüfbare Zeugenaussagen;
- eigene überprüfbare Angaben des Betroffenen;
- die Sprache des Betroffenen.
(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.
(6) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass sie nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war, so muss diese alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.
II
Das Ersuchen um Feststellung der Staatsangehörigkeit muss, abgesehen von den Personaldaten, erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten:
- die für die Feststellung der Staatsangehörigkeit notwendigen Informationen;
- Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
- sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.
III
(1) Der Antrag auf Übernahme muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:
- die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
- die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde, Gültigkeitsdauer);
- Tag, Ort und Art der rechtswidrigen Einreise;
- Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt;
- eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
- etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen und im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
- Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person, insbesondere die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
- Zeit und Ort der beabsichtigten Übergabe.
(2) Der Aufenthalt auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch:
- ein gültiges oder ein seit weniger als einem Jahr abgelaufenes
Visum oder einen gültigen oder einen seit weniger als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
- einen Einreisestempel der ersuchten Vertragspartei in einem Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen, sofern die Einreise in das Gebiet der Staaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, direkt über das Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgte; auch wenn sich dieser in einem ge- oder verfälschten Reisedokument befindet;
- Flugtickets, Bescheinigungen und Rechnungen, die eindeutig den Aufenthalt der Person auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;
- Sonstige Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten, die Hinweise auf den Aufenthalt geben. Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Vertragsparteien als verbindlich anerkannt, ohne dass weitere Erhebungen durchgeführt werden.
(3) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird glaubhaft gemacht durch:
- ein gültiges oder ein seit mehr als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen gültigen oder einen seit mehr als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
- Fahrkarten und sonstige Belege, die in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem vermutlichen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei stehen;
- glaubhafte Zeugenaussagen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift;
- glaubhafte Aussagen des Betroffenen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift.
Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt zwischen den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
(4) Die Vertragsparteien geben einander die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Rückübernahme zuständigen Behörden bekannt.
Derzeit sind dafür folgende Behörden zuständig:
- auf österreichischer Seite:
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich Neue Herrengasse 15, A-3100 St. Pölten,
Tel.: +432742-207-2500, Fax: +432742-207-2510,
- auf slowakischer Seite:
Direktion der Grenz- und Fremdenpolizei Bratislava des Amtes der Grenz- und Fremdenpolizei des Innenministeriums der Slowakischen Republik
Hrobáková 44, SK-852 42 Bratislava,
Tel.: + 421 9610 36801, Fax: + 421 9610 36809,
E-mail: rhcpba@minv.sk
(5) Für die Lösung von Streitfällen in Übernahmeangelegenheiten sind derzeit zuständig:
- auf österreichischer Seite:
Bundesministerium für Inneres, Abteilung II/3, Minoritenplatz 9, A-1014 Wien,
Tel.: +431-53126-3558, Fax: +431-53126-3136
E-Mail: bmi-II-3@bmi.gv.at
- auf slowakischer Seite:
Amt der Grenz- und Fremdenpolizei des Innenministeriums der Slowakischen Republik
Vajnorská 25, SK-812 72 Bratislava,
Tel.: +421 9610 50701, Fax: +421 9610 59074
E-mail: uhcp@minv.sk
(6) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen werden die Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden, deren Inhalt von den Experten der beiden Vertragsparteien vereinbart wird.
(7) Die Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen erfolgt an der Staatsgrenze im Bereich der gemeinsamen Kontaktdienststelle Kittsee – Jarovce, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die gemeinsame Kontaktdienststelle Kittsee – Jarovce erfüllt dabei eine koordinierende Aufgabe.
IV
Die formlose Übernahme erfolgt nach vorheriger Ankündigung unter Einbindung der gemeinsamen Kontaktdienststelle Kittsee – Jarovce direkt an der im Abschnitt III Absatz 7 genannten Übergabestelle.
V
Zu Artikel 6
(1) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeortes und des Überstellungstermins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.
(3) Die erfolgte Übergabe wird in einem Rückübernahmeprotokoll festgehalten.
VI
Zu Artikel 7
Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Übernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.
VII
Zu Artikel 8
(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:
- die Personalien der durchzubefördernden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
- die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer und Gültigkeitsdauer);
- die Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens bekannt sind;
- eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person mit deren Einverständnis;
- etwaige sonstige im Einzelfall erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen; im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
- Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie die weitere Durchbeförderungsroute.
(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.
(3) Die erfolgte Übergabe bzw. die Überwachung der Zwischenlandung wird in einem Protokoll festgehalten.
(4) Die Vertragsparteien geben einander die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Stellen bekannt. Derzeit sind dafür folgende Stellen zuständig:
- auf österreichischer Seite:
Bundesministerium für Inneres, Abteilung II/3, Minoritenplatz 9, A-1014 Wien,
Tel.: +431-53126-3558, Fax: +431-53126-3136
E-Mail: bmi-II-3@bmi.gv.at
- auf slowakischer Seite:
Amt der Grenz- und Fremdenpolizei des Innenministeriums der Slowakischen Republik
Vajnorská 25, SK-812 72 Bratislava,
Tel.: +421 9610 50701 , Fax: +421 9610 59074
E-mail: uhcp@minv.sk
(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen werden die Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden, deren Inhalt von den Experten der beiden Vertragsparteien vereinbart wird.
VIII
Zu Artikel 10
Die Kosten werden an das Innenministerium der ersuchten Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Rechnung überwiesen.
IX
Expertengespräche
Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche, insbesondere über die Anwendung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls sowie über allfällige Änderungen dieser Vereinbarung abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Gespräche werden jeweils einvernehmlich festgelegt.
X
Anlage1
Schlussbestimmungen
(1) Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen in Kraft. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert werden.
(2) Im Falle des Außer-Kraft-Tretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft. Geschehen zu Wien am 20. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
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