Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieses Abkommens bedeuten:
- a) Drittstaatsangehöriger – jede Person, die nicht Unionsbürger gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist,
- b) Aufenthaltsgenehmigung – eine von einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei ausgestellte Genehmigung, die einen Drittstaatsangehörigen berechtigt, sich in dem Hoheitsgebiet der entsprechenden Vertragspartei aufzuhalten; sie umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend in dem Hoheitsgebiet der entsprechenden Vertragspartei zu verbleiben.
- c) Visum – die von einer Vertragspartei erteilte Genehmigung, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst auch das nationale Visum und das Visum mit räumlich beschränktem Gültigkeitsbereich. Es umfasst nicht das Flughafentransitvisum.
- d) Grenzgebiet – das Gebiet jener Bezirke, deren Grenzen an der gemeinsamen Staatsgrenze liegen.
- e) zuständige Behörden der Vertragsparteien
- auf der slowakischen Vertragsseite:
das Innenministerium der Slowakischen Republik
- auf der österreichischen Vertragsseite:
das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich.
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