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Artikel 2 Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2012

Kapitel I.

Übernahme eigener Staatsangehöriger

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben.

(2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt zu den gleichen Bedingungen

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