Kapitel VI.
Kosten
Artikel 10
(1) Die mit der Rückübernahme als auch mit einer eventuellen Zurücknahme der betroffenen Person verbundenen Kosten bis zur gemeinsamen Staatsgrenze werden durch die ersuchende Vertragspartei erstattet.
(2) Die mit der Durchbeförderung einer Person verbundenen Kosten einschließlich der Durchbeförderungskosten durch das Gebiet der ersuchten Vertragspartei, der mit der Rückkehr des Begleitpersonals in ihre Dienststelle verbundenen Kosten, als auch die mit ihrer eventuellen Zurücknahme gemäß Artikel 7 verbundenen Kosten hat die ersuchende Vertragspartei zu erstatten.
(3) Die sonstigen bei der Durchführung dieses Vertrags entstandenen Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.
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