Abschnitt V Kosten
Artikel 10
Alle mit der Übernahme gemäß den Artikeln 1, 3 und 4 zusammenhängenden Kosten bis zur gemeinsamen Grenze sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7.
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