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Artikel 7 Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2012

Kapitel III.

Irrtümliche Rückübernahme

Artikel 7

Die ersuchende Vertragspartei nimmt jede unter den gleichen Bedingungen rückübernommene Person innerhalb von 30 (dreißig) Tagen zurück, wenn nach der Rückübernahme festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Rückübernahme die Voraussetzungen nach Artikel 2 oder Artikel 4 nicht erfüllt waren.

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