Artikel 7 Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Artikel 7

Artikel 7

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen innerhalb von 30 Tagen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht vorgelegen haben.

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