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Artikel 6 Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2012

Artikel 6

(1) Jede Vertragspartei rückübernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei formlos einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen gemäß Artikel 4, der im Grenzgebiet der ersuchenden Vertragspartei festgenommen wurde, sofern um seine Rückübernahme von der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab dem Tag seiner Festnahme ersucht wird.

(2) Ein Rückübernahmeersuchen im beschleunigten Verfahren ist von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 (achtundvierzig) Stunden ab dem Tag der Zustellung des Ersuchens, zu beantworten.

(3) Die ersuchte Vertragspartei, deren zuständige Behörde dem Rückübernahmeersuchen im beschleunigten Verfahren zugestimmt hat, hat diese Person innerhalb von achtundvierzigStunden ab der Zustellung der Antwort zurückzunehmen.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.

(5) Kann das beschleunigte Verfahren gemäß Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, ist die Rückübernahme gemäß Artikel 4 und gemäß der in Artikel 5 vorgesehenen Fristen vorzunehmen.

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