Artikel 6
(1) Der Antrag auf Übernahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 muss innerhalb von zwölf Monaten ab Feststellung der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gestellt werden.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.
(4) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.
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