Kapitel I.
Übernahme eigener Staatsangehöriger
Artikel 2
(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben.
(2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt zu den gleichen Bedingungen
- minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei einzureisen und sich dort aufzuhalten besitzen oder sie diese Genehmigungen erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein Recht auf Einreise und auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei,
- Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des Staats der ersuchten Vertragspartei einzureisen und sich dort aufzuhalten besitzen oder sie diese Genehmigungen erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein Recht auf Einreise und auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)