vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2012

Kapitel VII.

Datenschutz

Artikel 11

(1) Die zum Zweck der Durchführung dieses Vertrags übermittelten personenbezogenen Daten werden im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geschützt.

(2) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen:

  1. a) die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls ihrer Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit);
  2. b) den Reisepass, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und Passierscheine (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum – und ort, ausstellende Behörde, usw.);
  3. c) sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben;
  4. d) die Aufenthaltsorte und Reisewege;
  5. e) die Aufenthaltstitel oder Visa;
  6. f) sonstige zugängliche Unterlagen, die der Identifizierung der der Rückübernahme oder Durchbeförderung unterliegenden Personen dienen oder für die Durchführung dieses Vertrags von Bedeutung sind und allenfalls für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.

(3) Bei der Übermittlung der personenbezogenen Daten gemäß dieses Abkommens gelten laut innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien die folgenden Bestimmungen:

  1. a) Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig;
  2. d) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse;
  3. c) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden, die die durch dieses Abkommen festgesetzten Aufgaben erfüllen, übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Behörden darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Behörde erfolgen;
  4. d) Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach jeweiligem innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist es sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, ihre Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen;
  5. e) Die übermittelnde und die empfangende Behörde verpflichten sich, die Übermittlung von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen;
  6. f) Die übermittelnde und die empfangende Behörde verpflichten sich, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen;
  7. g) Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde gelöscht werden, sind binnen sechs (6) Monaten auch vom Empfänger zu löschen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte