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Artikel 12 Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2012

Kapitel VIII.

Durchführungsbestimmungen

Artikel 12

(1) Die in Artikel 1 Buchstabe e dieses Abkommens genannten zuständigen Behörden der Staaten schließen ein Durchführungsprotokoll ab, in dem folgende weitere erforderliche Regelungen enthalten sind:

  1. a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
  2. b) die Angaben, die in den Übernahme- oder Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
  3. c) die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,
  4. d) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
  5. e) die Orte, an denen die Rückübernahme oder Durchbeförderung von Personen erfolgt,
  6. f) die Kostenvorschriften und
  7. g) die Abhaltung von Expertengesprächen.

(2) Die Informationen über jegliche im Absatz 1 Buchstabe d und e angeführten Änderungen werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander unverzüglich auf dem diplomatischen Weg mitteilen.

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