I Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

PROTOKOLL

zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

(Rückübernahmeabkommen)

Auf Grundlage von Artikel 12 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (in der Folge Rückübernahmeabkommen) haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Slowakischen Republik Folgendes vereinbart:

I

Zu Artikel 1

(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren Staatsangehörigkeit kann geführt werden durch:

(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit als nachgewiesen betrachtet, ohne dass es weiterer Erhebungen bedarf.

(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch:

(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.

(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.

(6) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass sie nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war, so muss diese alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.

II

Zu Artikel 2 Absatz 1

Das Ersuchen um Feststellung der Staatsangehörigkeit muss, abgesehen von den Personaldaten, erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten:

III

Zu Artikel 4 Absatz 1

(1) Der Antrag auf Übernahme muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:

(2) Der Aufenthalt auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch:

(3) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird glaubhaft gemacht durch:

(4) Die Vertragsparteien geben einander die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Übernahme zuständigen Behörden bekannt.

Derzeit sind dafür folgende Behörden zuständig:

(5) Für die Lösung von Streitfällen in Übernahmeangelegenheiten sind derzeit zuständig:

(6) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen werden die Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden, deren Inhalt von den Experten der beiden Vertragsparteien vereinbart wird.

(7) Die Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen erfolgt an folgenden Grenzübergängen:

Berg - Petrzalka

Kittsee - Jarovce (Autobahn)

IV

Zu Artikel 4 Absatz 2

Die formlose Übernahme erfolgt nach vorheriger Ankündigung direkt zwischen den im Abschnitt III Absatz 7 genannten Grenzübergangsstellen.

V

Zu Artikel 6

(1) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt.

(2) Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeortes und des Überstellungstermins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

(3) Die erfolgte Übergabe wird in einem Rückübernahmeprotokoll festgehalten.

VI

Zu Artikel 7

Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Übernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.

VII

Zu Artikel 8

(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.

(3) Die erfolgte Übergabe bzw. die Überwachung der Zwischenlandung wird in einem Protokoll festgehalten.

(4) Die Vertragsparteien geben einander die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Stellen bekannt. Derzeit sind dafür folgende Stellen zuständig:

(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen werden die Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden, deren Inhalt von den Experten der beiden Vertragsparteien vereinbart wird.

VIII

Zu Artikel 10

Die Kosten werden an das Innenministerium der ersuchten Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Rechnung überwiesen.

IX

Expertengespräche

Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche, insbesondere über die Anwendung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls sowie über allfällige Änderungen dieser Vereinbarung abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Gespräche werden jeweils einvernehmlich festgelegt.

X

Anlage1

Schlussbestimmungen

(1) Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen in Kraft. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert werden.

(2) Im Falle des Außer-Kraft-Tretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft. Geschehen zu Wien am 20. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)