Artikel III
Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft bei der Organisation durch Beitritt zu diesem Übereinkommen nach Artikel XX steht frei
- 1. den Regierungen der in Anlage III aufgeführten Staaten,
- 2. der Regierung jedes anderen Staates, der auf Beschluß des Rates der Organisation zum Beitritt eingeladen wird.
b) Die Regierung jedes Hoheitsgebietes, hinsichtlich dessen eine Erklärung nach Artikel XXI abgegeben wurde, kann vom Rat der Organisation als Mitglied zugelassen werden, jedoch nur auf Vorschlag des Mitgliedstaates, der die Erklärung abgab. Ein solcher Beschluß erfordert eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die so zugelassenen Hoheitsgebiete müssen nach Ansicht des Rates einen fest umrissenen eigenen Beitrag zur Arbeit der Organisation leisten können.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10010283
Dokumentnummer
NOR40038950
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