Anlage 3
— ANLAGE III
DIE 1951 ZUM BEITRITT ZU DEM ÜBEREINKOMMEN EINGELADENEN LÄNDER EUROPAS UND DES MITTELMEERRAUMES SIND:
Ägypten
Albanien
Belgien
Bulgarien
Bundesrepublik Deutschland
Dänemark
Finnland
Frankreich (auch für Algerien, Tunis und Marokko)
Griechenland
Irland
Island
Israel
Italien
Jugoslawien
Libanon
Liechtenstein
Luxemburg
Monako
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
San Marino
Schweden
Schweiz
Spanien
Syrien
Tschechoslowakei
Türkei
UdSSR
Ukraine
Ungarn
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
Weißrußland
UNTERZEICHNUNGEN DES ORIGINALTEXTES
Zu Urkund dessen haben die unterfertigten, von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen nebst Anlagen unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU PARIS, am 18. April 1951, in einer Urschrift, die im Archiv der französischen Regierung hinterlegt wird. Eine gedruckte Ausfertigung des Übereinkommens einschließlich der vom Rat der Organisation bei seiner fünften Tagung am 27. April 1955 in Paris angenommenen Änderungen ist ebenfalls bei der französischen Regierung hinterlegt worden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10010283
Dokumentnummer
NOR40038973
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