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Anlage 3 Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1951

Anlage 3

— ANLAGE III

DIE 1951 ZUM BEITRITT ZU DEM ÜBEREINKOMMEN EINGELADENEN LÄNDER EUROPAS UND DES MITTELMEERRAUMES SIND:

Ägypten

Albanien

Belgien

Bulgarien

Bundesrepublik Deutschland

Dänemark

Finnland

Frankreich (auch für Algerien, Tunis und Marokko)

Griechenland

Irland

Island

Israel

Italien

Jugoslawien

Libanon

Liechtenstein

Luxemburg

Monako

Niederlande

Norwegen

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

San Marino

Schweden

Schweiz

Spanien

Syrien

Tschechoslowakei

Türkei

UdSSR

Ukraine

Ungarn

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Weißrußland

UNTERZEICHNUNGEN DES ORIGINALTEXTES

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten, von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen nebst Anlagen unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU PARIS, am 18. April 1951, in einer Urschrift, die im Archiv der französischen Regierung hinterlegt wird. Eine gedruckte Ausfertigung des Übereinkommens einschließlich der vom Rat der Organisation bei seiner fünften Tagung am 27. April 1955 in Paris angenommenen Änderungen ist ebenfalls bei der französischen Regierung hinterlegt worden.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10010283

Dokumentnummer

NOR40038973

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