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Artikel III Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1951

Artikel III

Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft bei der Organisation durch Beitritt zu diesem Übereinkommen nach Artikel XX steht frei

  1. 1. den Regierungen der in Anlage III aufgeführten Staaten,
  2. 2. der Regierung jedes anderen Staates, der auf Beschluß des Rates der Organisation zum Beitritt eingeladen wird.

b) Die Regierung jedes Hoheitsgebietes, hinsichtlich dessen eine Erklärung nach Artikel XXI abgegeben wurde, kann vom Rat der Organisation als Mitglied zugelassen werden, jedoch nur auf Vorschlag des Mitgliedstaates, der die Erklärung abgab. Ein solcher Beschluß erfordert eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die so zugelassenen Hoheitsgebiete müssen nach Ansicht des Rates einen fest umrissenen eigenen Beitrag zur Arbeit der Organisation leisten können.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10010283

Dokumentnummer

NOR40038950

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