Artikel XXI
Örtlicher Geltungsbereich
a) Jeder Staat kann zu jedem Zeitpunkt erklären, daß seine Teilnahme an dem Übereinkommen alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete umfaßt, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist. Diese Erklärung wird der französischen Regierung bekanntgegeben.
b) Jede Erklärung, die auf Grund des Absatzes a) von einem Mitgliedstaat abgegeben wird, tritt am dreißigsten Tag nach ihrem Eingang bei der französischen Regierung in Kraft.
c) Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens von den auf Grund dieses Artikels abgegebenen Erklärungen in Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10010283
Dokumentnummer
NOR40038968
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