Artikel XX
Unterzeichnung und Beitritt
a) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf, und Staaten, denen die Mitgliedschaft der Organisation gemäß Artikel III freisteht, können durch
- 1. Unterzeichnung,
- 2. Unterzeichnung unter dem Vorbehalt der Ratifizierung oder
- 3. Beitritt
- Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.
b) Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde bei der französischen Regierung wirksam.
c) Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt in Kenntnis, in dem ein Staat dieses Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10010283
Dokumentnummer
NOR40038967
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