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Artikel XX Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1951

Artikel XX

Unterzeichnung und Beitritt

a) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf, und Staaten, denen die Mitgliedschaft der Organisation gemäß Artikel III freisteht, können durch

  1. 1. Unterzeichnung,
  2. 2. Unterzeichnung unter dem Vorbehalt der Ratifizierung oder
  3. 3. Beitritt

b) Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde bei der französischen Regierung wirksam.

c) Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt in Kenntnis, in dem ein Staat dieses Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10010283

Dokumentnummer

NOR40038967

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