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Artikel II Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1951

Artikel II

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse“ lebende Pflanzen und Pflanzenteile, unverarbeitetes Material pflanzlichen Ursprungs und Lebensmittel, die aus Pflanzen und Pflanzenteilen hergestellt sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10010283

Dokumentnummer

NOR40038949

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