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Artikel I Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1951

Artikel I

Organisation

Es wird eine Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) errichtet, welche das Vermögen und die Verbindlichkeiten des obengenannten Komitees und der Arbeitsgemeinschaft übernimmt.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10010283

Dokumentnummer

NOR40038948

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