Artikel II
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse“ lebende Pflanzen und Pflanzenteile, unverarbeitetes Material pflanzlichen Ursprungs und Lebensmittel, die aus Pflanzen und Pflanzenteilen hergestellt sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10010283
Dokumentnummer
NOR40038949
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