zur Überschrift: LGBl. Nr. 75/2013 Abs. 6 und 7: LGBl. Nr. 75/2013
D. MITWIRKUNG AN DER VOLLZIEHUNG
Artikel 37
Landesvoranschlag, Grundsätze der Finanzgebarung
(1) Dem Landtag ist spätestens einen Monat vor Ablauf des Finanzjahres von der Landesregierung ein Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Finanzjahr vorzulegen (Landesvoranschlag).
(2) Der Landtag beschließt den Landesvoranschlag vor Beginn des Finanzjahres.
(3) Der vom Landtag beschlossene Landesvoranschlag ist die Grundlage für die Gebarung des Landes.
(4) Die Landesregierung ist bei der Vollziehung des Landesvoranschlages an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden.
(5) Die Landesregierung kann dem Landtag im Laufe eines Finanzjahres Nachträge zum Landesvoranschlag vorlegen.
(6) Die Finanzgebarungen des Landes und sonstiger Rechtsträger (ausgenommen Gemeinden und Gemeindeverbände), die im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995) dem Sektor Staat zugerechnet werden und deren Organisationsrecht in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt, sind risikoavers auszurichten. Insbesondere sind bei der Finanzgebarung keine vermeidbaren Risiken einzugehen und volle Transparenz zu gewährleisten.
(7) Die näheren Bestimmungen über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung sind durch Landesgesetz zu treffen.
09.01.2014
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