D. MITWIRKUNG AN DER VOLLZIEHUNG
Artikel 37
Landesvoranschlag
(1) Dem Landtag ist spätestens einen Monat vor Ablauf des Finanzjahres von der Landesregierung ein Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Finanzjahr vorzulegen (Landesvoranschlag).
(2) Der Landtag beschließt den Landesvoranschlag vor Beginn des Finanzjahres.
(3) Der vom Landtag beschlossene Landesvoranschlag ist die Grundlage für die Gebarung des Landes.
(4) Die Landesregierung ist bei der Vollziehung des Landesvoranschlages an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden.
(5) Die Landesregierung kann dem Landtag im Laufe eines Finanzjahres Nachträge zum Landesvoranschlag vorlegen.
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