Artikel 37 Sicherstellung der Patientenrechte

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Artikel 37

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat dem Land Burgenland eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln. Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta) am 26. April 2001 gemäß Art. 83 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 34 Abs. 1 am 1. Juli 2001 in Kraft.

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