Artikel 37
Soweit in landesrechtlichen Bestimmungen Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Soweit in landesrechtlichen Bestimmungen Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
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