Artikel 37 K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2021

Artikel 37

Die in landesrechtlichen Bestimmungen verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

05.01.2022

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