Artikel 37
Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder
den Landes-Zielsteuerungsverträgen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit
(1) Für Streitigkeiten aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder den Landes-Zielsteuerungsverträgen wird beim Bundesministerium für Gesundheit im Zusammenhang mit der Zielsteuerung-Gesundheit eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
(2) Der Schlichtungsstelle gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:
- 1. Eine/ein von der Bundes-Zielsteuerungskommission bestellte/bestellter ausgewiesene/ausgewiesener und unabhängige/unabhängiger Gesundheitsexpertin/Gesundheitsexperte als Vorsitzender
- 2. zwei vom Bund entsendete Mitglieder
- 3. zwei von den Ländern gemeinsam entsendete Mitglieder
- 4. zwei vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendete Mitglieder.
- Für Entscheidungen der Schlichtungsstelle ist die einfache Mehrheit erforderlich, wobei allen Mitgliedern je eine Stimme zukommt, bei Entscheidungen über Streitigkeiten aus den Landes-Zielsteuerungsverträgen haben die vom Bund entsandten Mitglieder kein Stimmrecht.
(3) Wird die Schlichtungsstelle von einem Vertragspartner angerufen, hat sie unter Anhörung der betroffenen Vertragspartner in der Sache zu entscheiden und diese Entscheidung durch Veröffentlichung transparent zu machen. Diese Entscheidung ist von den betroffenen Vertragspartnern anzuerkennen. Die Schlichtungsstelle hat diese Entscheidung
- 1. den betroffenen Vertragspartnern und
- 2. der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie
- 3. der jeweils betroffenen Landes-Zielsteuerungskommission bei Streitigkeiten aus dem Landes-Zielsteuerungsvertrag
- zur Kenntnis zu bringen.
25.11.2013
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