Artikel 27
Änderung des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963
Das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/1998, wird wie folgt geändert:
- 1. Im § 25 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „15 und höchstens 30 Schilling" durch die Wortfolge „ein und höchstens 2,10 Euro" ersetzt.
- 2. Im § 37 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000.-" durch den Betrag „2.200 Euro" ersetzt.
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