Anlage 3
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ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN - KOLLEG I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Anlage3
Technische und gewerbliche Kollegs haben im Sinne der §§ 65 und 72 unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 73 Abs. 1 lit. c des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu vermitteln.
Der Absolvent soll über die zur Ausübung von Ingenieurberufen der Fachrichtung nach dem Stande der Technik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sicher verfügen. Er soll die durch Gesetz oder Norm festgelegten Erfordernisse der Berufspraxis kennen und beachten sowie die in der Berufspraxis verwendeten Maschinen und Geräte bedienen können.
Der Absolvent soll bei der Anwendung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse in der technischen Problemlösung die Wechselwirkung von Mensch und Umwelt richtig beurteilen können; er soll mit seiner Arbeit bei der Erhaltung des Lebensraumes mitwirken können.
Er soll Vorgänge und Zustände nach vorgegebenen Gesichtspunkten präzise beobachten, Wesentliches erkennen und Sachverhalte in mathematisch-naturwissenschaftlicher Symbolik sowie durch graphische Darstellungen ausdrücken können.
Der Absolvent soll Neues mit Interesse aufnehmen und verfolgen, mit Selbstvertrauen an die Arbeit herangehen und an der eigenen Arbeit und Leistung Freude empfinden.
Der Absolvent soll zur Zusammenarbeit bei Problemlösungen befähigt und bereit sein. Er soll selbst zur Weiterbildung bereit sein und die Weiterbildung auch von Mitarbeitern planen und fördern.
II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist es erforderlich, den Lehrstoff nach den Kriterien und den Anforderungen der Praxis und des für den Fachbereich Typischen auszuwählen. Der gründlichen Arbeit in der notwendigen Begrenzung gebührt der Vorzug vor einer oberflächlichen Vielheit. Durch Einbeziehung von Vorkenntnissen der Schüler kann das gegenüber der Normalform verminderte Stundenausmaß ausgeglichen werden.
Damit die Motivation der Schüler, Problemlösungen anzustreben, erhöht wird, ist es zweckmäßig, daß der Schüler zu Beginn eines Unterrichtsabschnittes ein gestelltes Problem als lösenswert erkennt und es am Ende des Unterrichtsabschnittes lösen kann.
Um die in der Berufspraxis notwendige Fertigkeit der mündlichen Darstellung von technischen Sachverhalten und Strukturen zu erreichen, sind Referate mit steigendem Schwierigkeitsgrad zweckmäßig.
Damit der Schüler seine Kenntnisse in verschiedenen Zusammenhängen anwenden kann, ist eine problemorientierte, Zusammenhänge (auch mit anderen Unterrichtsgegenständen) ausleuchtende Aufbereitung des Lehrstoffes erforderlich, die sich geeigneter, erforderlichenfalls vom Lehrer selbst angefertigter Unterrichtsmittel und Verständnishilfen bedient. Dem praxisbezogenen Bildungsziel entsprechend, kommt der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel größte Bedeutung zu.
Die vom allgemeinen Bildungsziel geforderte Einarbeitung und Umsetzung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts erfordert, daß der Lehrer die Entwicklungen, die sein Fachgebiet und dessen Umfeld einschließlich ökologischer Aspekte betreffen, ständig beobachtet und aufnimmt und den Lehrstoff und die Unterrichtsmethoden dem zeitgemäßen Stand anpaßt. Dem Lehrplanabschnitt „Lehrstoff'' kann daher nur die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zukommen.
Das Erreichen des Bildungszieles verlangt die Absprache aller Lehrer verwandter Unterrichtsgegenstände zwecks rechtzeitiger Vorbereitung der Schüler auf den erforderlichen Wissensstand sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten; die Lehrstoffgebiete der einzelnen Unterrichtsgegenstände sind nicht unbedingt in der angegebenen Reihenfolge zu erarbeiten. In diesen Zusammenhängen sind Stoffverteilungspläne notwendig.
Die Bearbeitung von Projekten in Gruppenarbeit erweist sich als besonders nützliche Vorbereitung auf die berufliche Situation, zu der auch die Kommunikationsfähigkeit gehört. Die Kritik der Mitschüler bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt wichtig.
Exkursionen und Lehrausgänge fördern die Einsicht in fachlich-technische und betrieblich-organisatorische Zusammenhänge sowie in soziale Beziehungen und fördern das Verständnis für persönliche Situationen in der Arbeitswelt.
Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer entsprechend ihrer Vorbildung und ihrem Fachwissen unterrichtet werden.
Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichtes einzelne einander ergänzende Pflichtgegenstände in Form eines zusammenfassenden Unterrichtes dargeboten werden.
Ebenso kann das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde etwa zwanzig Unterrichtsstunden pro Semester entspricht.
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
- a) Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984 in der jeweils geltenden Fassung.
- b) Evangelischer Religionsunterricht
Der Religionsunterricht am Kolleg hat auf den bisher erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten aufzubauen, diese auf den angestrebten Beruf und seine Anforderungen zu beziehen, vor allem in bezug auf Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung, und sie so zu erweitern und zu aktualisieren, daß das Bewußtsein für die dem Christen aufgetragene Verantwortung gestärkt wird, verbunden mit der Erkenntnis, daß es nicht Aufgabe des Menschen ist, das Heil der Welt zu bewirken.
Als von Gott begnadete und mit neuem Lebenssinn beschenkte Sünder sollen die Schüler befähigt werden, aus der Freude und Dankbarkeit des Glaubens, aber auch im Bewußtsein der Grenzen und der Unvollkommenheit des Menschen, begründete und sachgemäße Entscheidungen zu fällen, sie zu vertreten und nach diesen Entscheidungen ihr Leben zu gestalten.
Für jedes der vier Semester werden im folgenden zwei Themenkreise angegeben, deren inhaltliche Füllung weitgehend von der Lage der Unterrichtsgruppen abhängen wird und die auch in ihrer Reihenfolge nicht starr festgelegt sind, sondern variiert werden können. Der Unterricht soll die selbständige Mitarbeit der Schüler wecken und einbeziehen.
- 1. Semester
Jesus Christus (Gott - Mensch; Retter - Herr der Welt; Gestalt und Geschichte)
Schöpfungsauftrag I:
„Machet euch die Erde untertan'' (Schöpfung und Umwelt, Beruf, Technik, vor allem in Gestalt von Atom-, Computer- und Gentechnik).
- 2. Semester
Der Mensch und die Wirtschaft (Wirtschaftsformen und Wirtschaftstheorien; Nord-Südkonflikt; Denkschriften der EKD;
Sozialenzykliken).
Schöpfungsauftrag II:
„Wachset und mehret euch'' (Ehe und Familie; Sexus und Eros;
Freundschaft und Solidarität).
- 3. Semester
Politische Verantwortung des Christen (Staats- und Regierungsformen; Massenkommunikationsmittel; Gehorsam und Widerstand).
Schöpfungsauftrag III:
Der Sabbat (Feiertag und Ruhe; Urlaub; Freizeit und Spiel;
arbeitsfreie Lebenszeit).
- 4. Semester
Gemeinde und Kirche (Teilnahme an der Kirche; „Amtskirche'' und „Basis''; Diakonie; Mission).
Die eine Menschheit und die Ökumene der Kirchen in der einen Welt.
- c) Altkatholischer Religionsunterricht
Der Lehrplan in Anlage 1 gilt sinngemäß.
- d) Israelitischer Religionsunterricht
Siehe Anlage 1.
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER GEMEINSAMEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN
SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
- 1. WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Bedeutung betriebswirtschaftlicher Überlegungen und volkswirtschaftlicher Zusammenhänge für die Produktion in Betrieben des Fachgebietes kennen. Er soll einfache Geschäftsfälle in doppelter Buchhaltung und in der Kostenrechnung erstellen können. Er soll einfache Formen des Schrift- und Zahlungsverkehrs durchführen können.
Der Schüler soll die für die Berufsausübung im Fachgebiet bedeutsamen Rechtsvorschriften kennen.
Der Schüler soll die zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten erforderlichen Kenntnisse besitzen.
Lehrstoff:
- 1. Semester (2 Wochenstunden):
Betriebswirtschaft:
Unternehmens- und Betriebsformen, betriebliche Organisation.
Volkswirtschaft:
Wirtschaftsordnungen. Wirtschaftlicher Kreislauf; Markt; Geld,
Währung; Konjunktur. Außenhandel.
Schriftverkehr:
Posteingang und Postversand; Ablagetätigkeiten. Geschäftsfälle.
- 2. Semester (2 Wochenstunden):
Schriftverkehr:
Warenverkehr, Zahlungsverkehr.
Rechnungswesen:
Gesetzliche Grundlagen. Prinzip der doppelten Buchhaltung.
Kostenrechnung.
Recht:
Privatrecht, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsschutz,
Sozialversicherung, Gewerberecht (Antritt und Ausübung eines Gewerbes), Schutz geistigen Eigentums.
Staatsbürgerkunde:
Rechte und Pflichten des Staatsbürgers.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis für Probleme des öffentlichen Lebens und für komplexe Zusammenhänge in Wirtschaft und Recht sowie die Aktualität. Dementsprechend kommt bei Divergenzen zwischen der Theorie und der politischen Wirklichkeit das größere Gewicht der letzteren zu.
Da die im Mittelpunkt der Bildungs- und Lehraufgabe stehende politische Bildung vor allem durch Erleben erworben wird, kommt Diskussionen, Rollenspielen, Besuchen von Institutionen und Vorträgen auch schulfremder Personen große Bedeutung zu. In den wirtschaftlichen und rechtlichen Themenbereichen sind Fallbeispiele besonders nützlich, für die die Arbeit in Gruppen und die Diskussion zweckmäßige Arbeitsformen sind.
Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer in Diskussionen durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.
2. PFLICHTPRAKTIKUM
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die im Unterricht der fachtheoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen auf die Berufspraxis seines Fachgebietes anwenden können.
Organisationsform und Inhalt:
Das Gesamtausmaß der Dauer des Pflichtpraktikums hat mindestens acht Wochen zu betragen. Das Pflichtpraktikum ist in zwei Abschnitte von je vier Wochen Dauer zu teilen.
Der erste Abschnitt soll vorwiegend handwerklichen Verrichtungen gewidmet sein, während der zweite Abschnitt vorwiegend technische oder betriebsorganisatorische Tätigkeiten umfassen soll, wobei eine nicht facheinschlägige Tätigkeit auf das Pflichtpraktikum nicht anrechenbar ist.
Nach jedem Praktikum ist von jedem Schüler ein selbstverfaßter Pflichtpraktikumsbericht mit Angaben über die ausgeübten Tätigkeiten und die gemachten Erfahrungen der Schule vorzulegen.
Didaktische Grundsätze:
Der erste enge Kontakt mit dem Berufsleben bedarf sorgfältiger Vor- und Nachbereitung durch die Schule. Besonders wichtig ist die Auswertung des zu verfassenden Pflichtpraktikumsberichtes in den fachtheoretischen und praktischen Unterrichtsgegenständen.
B. FREIGEGENSTÄNDE
AKTUELLE FACHGEBIETE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll Kenntnisse und Fertigkeiten auf bestimmten, durch den Fortschritt der Technik für die Berufsausübung aktuell gewordenen Fachgebieten aufweisen.
Lehrstoff und didaktische Grundsätze:
- 1. bis 4. Semester (bis zu zwei Wochenstunden):
Die jeweilige konkrete Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze sind in allen Fällen vor Einführung dieses Freigegenstandes dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport zur Genehmigung und zur Einstufung des Unterrichtsgegenstandes in die entsprechende Lehrverpflichtungsgruppe vorzulegen.
C. FÖRDERUNTERRICHT
Bildungs-und Lehraufgabe:
Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.
Lehrstoff:
Wie im jeweiligen Semester des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind. Der Förderunterricht darf nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.
Didaktische Grundsätze:
Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes ohne jede Ausweitung in der Breite oder Tiefe. Da die Schwächen der Schüler im allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.
Ständige Kontaktnahme mit dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.
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