Anlage 3 Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Anlage 3

Anlage 3.8

KOLLEG FÜR TOURISMUS UND FREIZEITWIRTSCHAFT

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

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Wochenstunden Lehrver-

A. Pflichtgegenstände pflich-

Semester Summe tungs-

1. 2. 3. 4. gruppe

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KERNBEREICH

1. Religion ................... 1 1 1 1 4 (III)

2. Lebende Fremdsprache(n) *1)

*2) *3) .................... 5 5 5 5 20 (I)

3. Tourismus und Marketing .... 3 3 3 3 12 II

4. Verkehr und Reisebüro ...... 2 2 2 2 8 III

5. Betriebs- und

Volkswirtschaft ............ 3 3 4 4 14 II

6. Rechnungswesen und

Controlling *4) ............ 4 4 4 4 16 I

7. Textverarbeitung und

Publishing *4) ............. 2 2 2 2 8 III

8. Recht ...................... 2 2 2 2 8 III

9. Betriebspraktikum .......... 3 3 - - 6 (Va)

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Wochenstundenzahl Kernbereich .. 25 25 23 23 96

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ERWEITERUNGSBEREICH

a) Fachrichtungen *2) .......... 6 6 6 6 24

Food and Beverage *3) *4) ... IVb

Management für

Tourismusorganisationen *3) . II

b) Ausbildungsschwerpunkte *2) . 3 3 4 2 12

Lebende Fremdsprache *1) *2) (I)

Fremdsprachen und Wirtschaft

*1) *2) ..................... I

Hotelmanagement ............. I

Touristisches Management *5) II

Städtetourismus und

Eventmanagement ............. II

Wirtschaftsinformatik ....... I

Kulturelle Animation ........ III

Medieninformatik ............ I

c) Schulautonome

Pflichtgegenstände *2) ...... 3 3 5 5 16

Pflichtgegenstände mit

erhöhtem Stundenausmaß ...... I-Va *6)

Seminare:

Fremdsprachenseminar ...... I

Betriebsorganisatorisches

Seminar ................... I

Allgemeinbildendes Seminar III

Fachtheoretisches Seminar . III

Praxisseminar ............. IV

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Gesamtwochenstundenzahl ........ 37 37 38 36 148

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B. Pflichtpraktikum

Insgesamt zwölf Wochen vor Eintritt in das 3. Semester.

C. Freigegenstände und unverbindliche Übungen *2)

D. Förderunterricht *2)

Soweit dafür keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

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Wochenstunden Lehrver-

pflich-

Semester Summe tungs-

1. 2. 3. 4. gruppe

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KERNBEREICH

Lebende Fremdsprache(n) *1) .... (4) (4) - - (8) (I)

Rechnungswesen und Controlling

*4) ............................ (2) (2) - - (4) I

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*1) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der

Fremdsprache(n) anzuführen.

*2) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe

Abschnitt III).

*3) Schulautonome Gliederung in Teilbereiche mit getrennter

Beurteilung ist möglich.

*4) Mit Computerunterstützung.

*5) Nur für die Fachrichtung „Food and Beverage".

*6) Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

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II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Das Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft hat im Sinne der §§ 65 und 72 unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 73 Abs. 1 lit. c des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Absolventen höherer Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Höheren Lehranstalt für Tourismus und darüber hinaus eine zusätzliche Ausbildung auf dem Gebiet der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zu vermitteln. Es hat sie zu befähigen, nach Ableistung einer entsprechenden Berufspraxis gehobene Tätigkeiten in der Tourismuswirtschaft und -verwaltung auszuüben und Führungspositionen in diesem Wirtschaftsbereich einzunehmen.

Der Lehrplan umfasst vor allem die Ausbildung in tourismuswirtschaftlichen und kaufmännischen Unterrichtsgegenständen sowie Pflichtpraktika als Vorbereitung für den Eintritt in das Berufsleben.

Die Ausbildung in den beiden Fachrichtungen soll den Schüler befähigen, Managementqualifikationen zu entwickeln, in der Fachrichtung „Food and Beverage" verbunden mit einer fundierten gastronomischen Ausbildung, in der Fachrichtung „Management für Tourismusorganisationen" mit besonderem Gewicht auf facheinschlägiger Organisationsarbeit.

Die wesentlichen Ziele der Ausbildung sind Persönlichkeitsbildung, Fähigkeit der beruflichen Mobilität und Flexibilität, Kreativität, Kritikfähigkeit und soziales Engagement, Kommunikationsfähigkeit in der Muttersprache und - vor allem auch im beruflichen Bereich - in den Fremdsprachen.

Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Schulung der Fähigkeit, betriebliche Organisationsprobleme unter Bedachtnahme auf ökonomische, ökologische und soziale Gesichtspunkte unter Einsatz moderner technischer Hilfsmittel zu lösen, im Team zu arbeiten und Mitarbeiter zu führen.

Der Schüler soll befähigt werden, verantwortungsbewusst und ganzheitlich zu denken und zu handeln. Ausgestattet mit fundierten fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten, soll er zu einer verantwortungsvollen Haltung im Umgang mit Menschen herangeführt werden.

Er soll sich mit dem österreichischen Kultur- und Wirtschaftsleben auseinandersetzen und die wechselseitige Abhängigkeit von Umwelt und Tourismus erkennen können.

Der Schüler soll zu kreativem und selbsttätigem Handeln befähigt sein und die Notwendigkeit einer ständigen Weiterbildung erkennen.

Das Kennenlernen anderer Kulturen soll zu Weltoffenheit und Toleranz führen. Auf diese Weise sollen die jungen Menschen auf ein demokratisches Denken und ein Leben in multikulturellen Gesellschaften vorbereitet werden.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Kernbereich, im Erweiterungsbereich (Bestimmung der Fachrichtungen, der Ausbildungsschwerpunkte und der schulautonomen Pflichtgegenstände), im Bereich der unverbindlichen Unterrichtsangebote (Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) und des Förderunterrichts. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder im Jahrgang an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen hat unter Bedachtnahme auf Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen und die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems (§ 3 SchOG) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester zu erfolgen und ist diese Aufteilung für Schüler, Lehrer und Schulaufsicht erkennbar darzustellen. Soweit diese Aufteilung nicht im Rahmen der Schulautonomie getroffen wird, hat sie durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.

Im Kernbereich hat die Festlegung des Stundenausmaßes und der Anzahl der lebenden Fremdsprachen (mindestens eine, höchstens drei) schulautonom zu erfolgen. Erlässt der Schulgemeinschaftsausschuss keine derartige Festlegungen, so haben diese durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.

Fachrichtungen und Ausbildungsschwerpunkte sind Bereiche, die zu einer berufsbezogenen Spezialisierung führen. Für jede Schule ist die an ihr zu führende Fachrichtung bzw. der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Semester, so können jeweils gesonderte Fachrichtungen bzw. Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden. Sofern der Schulgemeinschaftsausschuss die Fachrichtung oder den Ausbildungsschwerpunkt nicht festlegt, hat die Festlegung durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.

Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.

Das Mindestmaß für die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes oder für die Führung eines Seminares beträgt eine Wochenstunde je Semester.

Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können in folgenden Formen geführt werden:

  1. 1. durch Erhöhung der Wochenstundenanzahl in jenen Semestern, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel enthalten ist und/oder
  2. 2. durch Fortführung des Pflichtgegenstandes in einem oder mehreren Semestern, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel nicht mehr aufscheint.

    Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden. Bei Erhöhung des Stundenausmaßes laut Z 2 sind solche zusätzlichen Angaben in jedem Fall erforderlich.

    Die Seminare dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungssziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen. Die Auswahl der an der Schule in den einzelnen Semestern zu führenden Seminare sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, ihres Inhaltes und ihres Stundenausmaßes hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen.

    Soweit der Schulgemeinschaftsausschuss keine Lehrplanbestimmungen für den Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände erlässt, hat die Festlegung dieses Bereichs durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.

    Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie der Förderunterricht sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.

IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf regionale Besonderheiten und aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.

Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird. In den allgemeinbildenden und kaufmännischen Unterrichtsgegenständen ist dort, wo es die Unterrichtsinhalte zulassen, der Bezug zum Tourismus herzustellen.

Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.

Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.

Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Hochsprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Der Schüler ist auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen. Die sprachliche Komponente ist ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.

Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen die politische Bildung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung, die Erziehung zu Umweltbewusstsein und zur Gleichstellung von Frauen und Männern.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen. Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, dass der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.

Der Unterricht in den Fachrichtungen und in den tourismusbezogenen Ausbildungsschwerpunkten kann auf der Basis rechtlich abgesicherter Vereinbarungen auch disloziert in geeigneten betrieblichen Einrichtungen geführt werden.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

  1. a) Katholischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984.

  1. b) Evangelischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991.

  1. c) Altkatholischer Religionsunterricht

    Der altkatholische Religionsunterricht wird im Allgemeinen als Gruppenunterricht gemäß § 7a des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt. Demgemäß ist der Lehrplan für den Religionsunterricht der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zu verwenden.

  1. d) Islamischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

  1. e) Israelitischer Religionsunterricht

    Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

  1. f) Neuapostolischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.

  1. g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

  1. h) Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.

  1. i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.
  2. j) Buddhistischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

KERNBEREICH

  1. 2. LEBENDE FREMDSPRACHE(N)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. bis 4. Semester: Je eine ein- oder zweistündige Schularbeit.

3. TOURISMUS UND MARKETING

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

4. VERKEHR UND REISEBÜRO

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 5. BETRIEBS- UND VOLKSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 6. RECHNUNGSWESEN UND CONTROLLING

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. bis 4. Semester: Je eine ein- oder zweistündige Schularbeit.
  1. 7. TEXTVERARBEITUNG UND PUBLISHING

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. bis 4. Semester: Je eine ein- oder zweistündige Schularbeit.

8. RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

9. BETRIEBSPRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

ERWEITERUNGSBEREICH

a) Fachrichtungen

FOOD AND BEVERAGE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

MANAGEMENT FÜR TOURISMUSORGANISATIONEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. b) Ausbildungsschwerpunkte

LEBENDE FREMDSPRACHE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. bis 4. Semester: Je eine ein- oder zweistündige Schularbeit.

FREMDSPRACHEN UND WIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

HOTELMANAGEMENT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

TOURISTISCHES MANAGEMENT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

- Aufgaben in den Bereichen

allgemeine Tourismusverwaltung, Reiseveranstaltung und -vermittlung,

touristische Personenbeförderung,

Organisation und Durchführung von Tagungen und Ausstellungen,

Verwaltung von Freizeitanlagen

unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Erwägungen sowie der Erfordernisse des Umweltschutzes selbständig lösen können;

STÄDTETOURISMUS UND EVENTMANAGEMENT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

WIRTSCHAFTSINFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. bis 4. Semester: Je eine ein- oder zweistündige Schularbeit.

KULTURELLE ANIMATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

MEDIENINFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Informationstechnologien kennen und beschreiben können;

Anforderungen eingesetzt werden soll;

optimal nutzen können;

umsetzen können;

Multimediaproduktionen entscheidend mitarbeiten können;

und Kommunikationssystemen mitarbeiten können;

können;

und kostengünstige Behebung ermöglichen können;

zusammenhängenden gesellschaftlichen und ökonomischen Probleme

verstehen;

Informationstechnik Schritt halten können.

Lehrstoff:

Internet:

Zugang zu Telekommunikationsdiensten:

Technische Möglichkeiten und Voraussetzungen für einen Zugang.

Unterschiedliche Trägerdienste der Festnetz- und Mobiltelefonanbieter, sowie deren Kosten (analoger Wählzugang bis xDLS).

Anbindungen eines Netzes (Installation, Betrieb, Sicherheit).

Provider, Online- und Zusatzdienste.

Kosten eines Internetanschlusses.

Website Management und -Analyse.

Telelearning (Internet Online Seminare, ....).

Grundlagen zu Telemarketing, Data Ware House, Telebanking.

Zahlungsmöglichkeiten im Internet.

Internetdienste:

Basisdienste (WWW, Mail, Newsgroups, FTP, ping, ...).

Aktuelle Zusatzdienste (Netmeeting, Streaming Video und Audio, Video on demand, ....).

Alternative Online-Dienste.

Web-Design und Management:

Beschaffung, Bearbeitung von Bild- und Informationsmaterial.

Erstellung einfacher und fortgeschrittener Webseiten unter Verwendung aktueller Internet Standards.

Anbindung von Datenbanken an Websites;

Erstellen, Verwalten und Warten von Websites.

Informationstechnologien:

Datensicherheit: Risiken, Schutzmaßnahmen.

Datenschutz (Schutz geistigen Eigentums).

Telekommunikation:

Kommunikations- und Datennetze, Organisation, Informationsmanagement in Unternehmen und Organisationen.

Rechtsgrundlagen im Internet; Problematik der Inhaltskontrolle und ethische Probleme des Internets.

Projektorganisation (Aufgabenanalyse, Planung, Projektpräsentation, Ausschreibung, Auftragserteilung).

Auswirkungen der Informationsverarbeitung (ökonomische und gesellschaftliche Auswirkungen, Wandel in der Arbeitswelt und im persönlichen und sozialen Bereich).

Multimedia:

Erforderliche Hardware zum Erstellen von Multimedia-Produktionen.

Multimediabeispiele für Computer Based Training.

Die einzelnen Phasen einer Multimedia-Produktion (vom Drehbuch über Audio, Video, Animationen bis zum Endprodukt).

Multimediaproduktion (Autorensysteme).

Erstellung eines Multimediaproduktes in Gruppenarbeit (Definition des Zweckes der Produktion, Ideenfindung, Organisation der Arbeitsteilung, Regie, Management, Präsentation und zweckgerichteter Einsatz, Produktions- und Anwendungskritik, Evaluation).

Interaktive Multimediasysteme (Einsatz und Aufgabe, Beispiele aus der Praxis).

Projekt(e):

Betreiben einer Website zu einem Thema aus dem Bereich der informationstechnischen Grundlagen und Projekte zu allen Bereichen des Lehrstoffes zum Teil mit ausführlicher Dokumentation.

Schularbeiten:

  1. 1. bis 4. Semester: Je 2 zwei- oder dreistündige Schularbeiten.
  1. c) Schulautonome Pflichtgegenstände

PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS

Siehe auch Abschnitt III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen).

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll im jeweiligen Pflichtgegenstand vertiefte und/oder erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben.

Didaktische Grundsätze:

Allfällige Zusätze in der Bildungs- und Lehraufgabe oder im Lehrstoff sind mit den entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Pflichtgegenstandes sorgfältig abzustimmen. Es ist darauf zu achten, dass im Lehrstoff der einzelnen Semester auch im Hinblick auf die übrigen Pflichtgegenstände keine Überschneidungen auftreten.

Ein Pflichtgegenstand mit erhöhtem Stundenausmaß ist als Einheit auch im Sinne der Leistungsfeststellung und -beurteilung anzusehen.

SEMINARE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll sich zusätzlich zu den im Kernbereich, in der Fachrichtung und im Ausbildungsschwerpunkt erworbenen Haltungen, Kenntnissen und Fertigkeiten in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten durch Entwicklung seines kreativen und kommunikativen Potentials kulturelle, ökologische, wirtschaftliche und soziale Kompetenzen und Einstellungen erschließen, vor allem solche, die nach Abschluss der Schule in seinem Berufs- und Lebenskreis voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind und unmittelbar verwertet werden können.

Lehrstoff:

Inhalte, die nicht durch eine Ergänzung oder Vertiefung bereits im Lehrplan enthaltener Pflichtgegenstände vermittelt werden können.

Fremdsprachenseminar:

Eine weitere lebende Fremdsprache. Lehrstoffverteilung sinngemäß

wie im Fremdsprachenunterricht des Kernbereichs.

Betriebsorganisatorisches Seminar:

Simulation der Realsituation (Übungsfirma) um dem Schüler zu ermöglichen, die in Betrieben der Wirtschaft anfallenden praktischen und organisatorischen Arbeiten unter Verwendung der Fachsprache mit Hilfe branchenüblicher Software auszuführen. Insbesondere soll der Schüler Betriebsabläufe erkennen, Verantwortung übernehmen, fachliche Aufgaben durch den Einsatz der in anderen Gegenständen erworbenen Kenntnisse selbständig erfüllen und im Team arbeiten.

Allgemeinbildendes Seminar:

Inhalte, die die Allgemeinbildung erweitern, wobei nach Möglichkeit berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.

Fachtheoretisches Seminar:

Inhalte, die die berufsbezogene Bildung im Theoriebereich erweitern; auf die Anwendungsorientiertheit ist besonders Bedacht zu nehmen.

Praxisseminar:

Fachpraktische Inhalte in Verbindung mit fachtheoretischen

Grundlagen, die in einem deutlich erkennbaren Ausmaß integriert zu

vermitteln sind.

Didaktische Grundsätze:

Der durch die Stundentafel vorgegebene Rahmen soll von der Schule in ihrer pädagogischen Verantwortung und nach Maßgabe ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen im Sinne einer bestmöglichen Förderung der Schüler mit Inhalten erfüllt werden, die in den Pflichtgegenständen nicht erfasste Fachgebiete vermitteln können. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe soll darauf geachtet werden, dass diese Inhalte über den ausschließlich kognitiven Aspekt deutlich hinausgehen.

Das gewählte Seminar ist in der Bildungs- und Lehraufgabe und im Lehrstoff durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu präzisieren, wobei in formaler Hinsicht die Struktur der Pflichtgegenstandsumschreibung zugrundezulegen ist. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schüler deutlich erkennbar zu machen, ist eine Zusatzbezeichnung zu wählen, die den konkreten Lehrinhalt angibt.

Betriebsorganisatorisches Seminar: Für jede Übungsfirma ist ein Organisationsmodell auszuarbeiten, wobei Absprache mit den Lehrern anderer einschlägiger Unterrichtsgegenstände betreffend die Anwendung von dort erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten zu halten ist. Im Bedarfsfall kann ein Bezug zu anderen einschlägigen Pflichtgegenständen hergestellt werden.

Die Festlegung der Seminare im Rahmen der schulautonomen Pflichtgegenstände ist variabel; ein Seminar kann sich auf ein Semester oder auf mehrere erstrecken; der Wechsel zwischen verschiedenen Seminaren für jeweils nachfolgende Schüler kann rasch erfolgen, ein Seminar kann aber auch über längere Zeit beibehalten werden.

Besonders in den Seminaren sollen die Schüler durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit anderen Schülern und Lehrern weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zulässt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.

In Fremdsprachenseminaren ist eine einstündige Schularbeit pro Semester vorzusehen.

B. Pflichtpraktikum

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

C. Freigegenstände und unverbindliche Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze:

Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer Fachgebiete vermitteln. Als Bezeichnung ist der Name des entsprechenden Pflichtgegenstandes im Kernbereich oder Ausbildungsschwerpunkt oder des entsprechenden Seminars zu wählen. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schüler deutlich erkennbar zu machen, ist gegebenenfalls eine Zusatzbezeichnung festzulegen, die den konkreten Lehrinhalt angibt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß.

Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtssemesters ist möglich. Dem thematischen Schwerpunkt entsprechend kann die semester-, schulstufen- und schulartenübergreifende Führung sinnvoll sein.

D. Förderunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.

Lehrstoff:

Wie im jeweiligen Semester des entsprechenden Pflichtgegenstandes

unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen

und Übungen erforderlich sind.

Didaktische Grundsätze:

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes. Da die Schwächen der Schüler im Allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.

Ständige Kontaktnahme mit dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.

Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

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