Anlage3 Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit

Anlage 3

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ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN - KOLLEG

Anlage3

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Technische und gewerbliche Kollegs haben im Sinne der §§ 65 und 72 unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 73 Abs. 1 lit. c des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu vermitteln.

Der Absolvent soll über die zur Ausübung von Ingenieurberufen der Fachrichtung nach dem Stande der Technik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sicher verfügen. Er soll die durch Gesetz oder Norm festgelegten Erfordernisse der Berufspraxis kennen und beachten sowie die in der Berufspraxis verwendeten Maschinen und Geräte bedienen können.

Der Absolvent soll bei der Anwendung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse in der technischen Problemlösung die Wechselwirkung von Mensch und Umwelt richtig beurteilen können; er soll mit seiner Arbeit bei der Erhaltung des Lebensraumes mitwirken können.

Er soll Vorgänge und Zustände nach vorgegebenen Gesichtspunkten präzise beobachten, Wesentliches erkennen und Sachverhalte in mathematisch-naturwissenschaftlicher Symbolik sowie durch graphische Darstellungen ausdrücken können.

Der Absolvent soll Neues mit Interesse aufnehmen und verfolgen, mit Selbstvertrauen an die Arbeit herangehen und an der eigenen Arbeit und Leistung Freude empfinden.

Der Absolvent soll zur Zusammenarbeit bei Problemlösungen befähigt und bereit sein. Er soll selbst zur Weiterbildung bereit sein und die Weiterbildung auch von Mitarbeitern planen und fördern.

Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden:

  1. 1. Der Pflichtgegenstand Religion ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen.
  2. 2. In allen Pflichtgegenständen ist eine Reduktion der Wochenstunden um höchstens 12 Semesterwochenstunden über alle Semester zulässig. In jedem Semester kann die Wochenstundenzahl in höchstens drei Pflichtgegenständen, die ein Stundenausmaß von mindestens zwei Wochenstunden aufweisen, um je eine Wochenstunde verringert werden.
  3. 3. Im Ausmaß der sich aus Z 2 ergebenden Reduktionen sind ein zusätzlicher Pflichtgegenstand in jedem Semester mit bis zu drei Wochenstunden und/oder Erhöhungen des Stundenausmaßes von lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenständen vorzusehen.
  4. 4. In jedem Semester kann ein Pflichtgegenstand, dessen Wochenstundenausmaß reduziert wurde, mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand geführt werden, wenn Lehrer mit den entsprechenden Verwendungserfordernissen zur Verfügung stehen; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefaßten Pflichtgegenstände hervorgehen.

    Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze vorgenommen werden.

    Soweit die Lehrpläne Pflichtgegenstände des schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes vorsehen, ist der jeweils an der Schule zu führende Ausbildungsschwerpunkt durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Semester, so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden. Sofern der Schulgemeinschaftsausschuß den Ausbildungsschwerpunkt nicht festlegt, hat die Festlegung durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.

    Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

    Bei der Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei der Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden Richtlinien zu achten:

Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.

Richtlinien für den Lehrstoff:

Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen:

Fachgebiet „Fremdsprache'':

Eine weitere lebende Fremdsprache mit einer zum Pflichtgegenstand Englisch analogen Gestaltung des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung'':

Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemeinbildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote. (Hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppe siehe § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.)

Fachgebiet „Wirtschaft und Technik'':

Unterrichtsangebote, die die wirtschaftliche Bildung im bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe I für die Ausbildungsbereiche Wirtschaftsingenieurwesen, Elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie Betriebstechnik; sonst Lehrverpflichtungsgruppe II).

Fachgebiet „Recht und Politische Bildung'':

Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebunden Gewerbes bzw. die Politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Umwelt'':

Einführende Darstellungen zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Spezielle Fachtheorie'':

Den Ausbildungsschwerpunkt im Bereich der Fachtheorie vertiefende oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nicht-enzyklopädischem Charakter (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Projekt'':

Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung innerhalb der Fachrichtung zum Ziel haben unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Allgemeine Fachtheorie'':

Einführung in technische Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).

Richtlinien für die didaktischen Grundsätze:

Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, daß insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist Projektunterricht - auch semesterübergreifend oder geblockt - zu empfehlen.

II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist es erforderlich, den Lehrstoff nach den Kriterien und den Anforderungen der Praxis und des für den Fachbereich Typischen auszuwählen. Der gründlichen Arbeit in der notwendigen Begrenzung gebührt der Vorzug vor einer oberflächlichen Vielheit. Durch Einbeziehung von Vorkenntnissen der Schüler kann das gegenüber der Normalform verminderte Stundenausmaß ausgeglichen werden.

Damit die Motivation der Schüler, Problemlösungen anzustreben, erhöht wird, ist es zweckmäßig, daß der Schüler zu Beginn eines Unterrichtsabschnittes ein gestelltes Problem als lösenswert erkennt und es am Ende des Unterrichtsabschnittes lösen kann.

Um die in der Berufspraxis notwendige Fertigkeit der mündlichen Darstellung von technischen Sachverhalten und Strukturen zu erreichen, sind Referate mit steigendem Schwierigkeitsgrad zweckmäßig.

Damit der Schüler seine Kenntnisse in verschiedenen Zusammenhängen anwenden kann, ist eine problemorientierte, Zusammenhänge (auch mit anderen Unterrichtsgegenständen) ausleuchtende Aufbereitung des Lehrstoffes erforderlich, die sich geeigneter, erforderlichenfalls vom Lehrer selbst angefertigter Unterrichtsmittel und Verständnishilfen bedient. Dem praxisbezogenen Bildungsziel entsprechend, kommt der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel größte Bedeutung zu.

Die vom allgemeinen Bildungsziel geforderte Einarbeitung und Umsetzung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts erfordert, daß der Lehrer die Entwicklungen, die sein Fachgebiet und dessen Umfeld einschließlich ökologischer Aspekte betreffen, ständig beobachtet und aufnimmt und den Lehrstoff und die Unterrichtsmethoden dem zeitgemäßen Stand anpaßt. Dem Lehrplanabschnitt „Lehrstoff'' kann daher nur die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zukommen.

Das Erreichen des Bildungszieles verlangt die Absprache aller Lehrer verwandter Unterrichtsgegenstände zwecks rechtzeitiger Vorbereitung der Schüler auf den erforderlichen Wissensstand sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten; die Lehrstoffgebiete der einzelnen Unterrichtsgegenstände sind nicht unbedingt in der angegebenen Reihenfolge zu erarbeiten. In diesen Zusammenhängen sind Stoffverteilungspläne notwendig.

Die Bearbeitung von Projekten in Gruppenarbeit erweist sich als besonders nützliche Vorbereitung auf die berufliche Situation, zu der auch die Kommunikationsfähigkeit gehört. Die Kritik der Mitschüler bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt wichtig.

Exkursionen und Lehrausgänge fördern die Einsicht in fachlich-technische und betrieblich-organisatorische Zusammenhänge sowie in soziale Beziehungen und fördern das Verständnis für persönliche Situationen in der Arbeitswelt.

Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer entsprechend ihrer Vorbildung und ihrem Fachwissen unterrichtet werden.

Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichtes einzelne einander ergänzende Pflichtgegenstände in Form eines zusammenfassenden Unterrichtes dargeboten werden.

Ebenso kann das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde etwa zwanzig Unterrichtsstunden pro Semester entspricht.

III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. a) Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984 in der jeweils geltenden Fassung.

  1. b) Evangelischer Religionsunterricht:

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991.

  1. c) Altkatholischer Religionsunterricht

Der Lehrplan in Anlage 1 gilt sinngemäß.

  1. d) Islamischer Religionsunterricht:

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

  1. e) Israelitischer Religionsunterricht:

Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

  1. f) Neuapostolischer Religionsunterricht:

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.

  1. g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage:

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

  1. h) Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht:

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.

  1. i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht:

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.

  1. j) Buddhistischer Religionsunterricht:

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.

IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER GEMEINSAMEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN

SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

  1. 1. WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Bedeutung betriebswirtschaftlicher Überlegungen und volkswirtschaftlicher Zusammenhänge für die Produktion in Betrieben des Fachgebietes kennen. Er soll einfache Geschäftsfälle in doppelter Buchhaltung und in der Kostenrechnung erstellen können. Er soll einfache Formen des Schrift- und Zahlungsverkehrs durchführen können.

Der Schüler soll die für die Berufsausübung im Fachgebiet bedeutsamen Rechtsvorschriften kennen.

Der Schüler soll die zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten erforderlichen Kenntnisse besitzen.

Lehrstoff:

  1. 1. Semester:

    Betriebswirtschaft:

Unternehmens- und Betriebsformen, betriebliche Organisation.

Volkswirtschaft:

Wirtschaftsordnungen. Wirtschaftlicher Kreislauf; Markt; Geld,

Währung; Konjunktur. Außenhandel.

Schriftverkehr:

Posteingang und Postversand; Ablagetätigkeiten. Geschäftsfälle.

  1. 2. Semester:

    Schriftverkehr:

Warenverkehr, Zahlungsverkehr.

Rechnungswesen:

Gesetzliche Grundlagen. Prinzip der doppelten Buchhaltung.

Kostenrechnung.

Recht:

Privatrecht, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsschutz,

Sozialversicherung, Gewerberecht (Antritt und Ausübung eines Gewerbes), Schutz geistigen Eigentums.

Politische Bildung:

Rechte und Pflichten des Staatsbürgers.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis für Probleme des öffentlichen Lebens und für komplexe Zusammenhänge in Wirtschaft und Recht sowie die Aktualität. Dementsprechend kommt bei Divergenzen zwischen der Theorie und der politischen Wirklichkeit das größere Gewicht der letzteren zu.

Da die im Mittelpunkt der Bildungs- und Lehraufgabe stehende politische Bildung vor allem durch Erleben erworben wird, kommt Diskussionen, Rollenspielen, Besuchen von Institutionen und Vorträgen auch schulfremder Personen große Bedeutung zu. In den wirtschaftlichen und rechtlichen Themenbereichen sind Fallbeispiele besonders nützlich, für die die Arbeit in Gruppen und die Diskussion zweckmäßige Arbeitsformen sind.

Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer in Diskussionen durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.

2. PFLICHTPRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Unterricht der fachtheoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen auf die Berufspraxis seines Fachgebietes anwenden können.

Organisationsform und Inhalt:

Das Gesamtausmaß der Dauer des Pflichtpraktikums hat mindestens acht Wochen zu betragen. Das Pflichtpraktikum ist in zwei Abschnitte von je vier Wochen Dauer zu teilen.

Der erste Abschnitt soll vorwiegend handwerklichen Verrichtungen gewidmet sein, während der zweite Abschnitt vorwiegend technische oder betriebsorganisatorische Tätigkeiten umfassen soll, wobei eine nicht facheinschlägige Tätigkeit auf das Pflichtpraktikum nicht anrechenbar ist.

Nach jedem Praktikum ist von jedem Schüler ein selbstverfaßter Pflichtpraktikumsbericht mit Angaben über die ausgeübten Tätigkeiten und die gemachten Erfahrungen der Schule vorzulegen.

Didaktische Grundsätze:

Der erste enge Kontakt mit dem Berufsleben bedarf sorgfältiger Vor- und Nachbereitung durch die Schule. Besonders wichtig ist die Auswertung des zu verfassenden Pflichtpraktikumsberichtes in den fachtheoretischen und praktischen Unterrichtsgegenständen.

B. FÖRDERUNTERRICHT

Bildungs-und Lehraufgabe:

Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.

Lehrstoff:

Wie im jeweiligen Semester des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind. Der Förderunterricht darf nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

Didaktische Grundsätze:

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes ohne jede Ausweitung in der Breite oder Tiefe. Da die Schwächen der Schüler im allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.

Ständige Kontaktnahme mit dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.

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