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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

§ 0

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Langtitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll

StF: BGBl. III Nr. 132/2005 (NR: GP XXII RV 549 AB 600 S. 73 . BR: AB 7099 S. 712 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 144/2010

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll wird genehmigt.
  2. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, dass alle Sprachfassungen mit Ausnahme der deutschen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 198 des Abkommens wurde am 5. August 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 198 mit 1. März 2005 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG I

ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE

 

(Artikel 60, 65, 68 und 71)

ANHANG II

ZEITPLAN CHILES FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE

 

(Artikel 60, 66, 69 und 72)

ANHANG III

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

 

(Artikel 58)

ANHANG IV

ABKOMMEN ÜBER GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN IM HANDEL MIT TIEREN, TIERISCHEN ERZEUGNISSEN, PFLANZEN, PFLANZLICHEN ERZEUGNISSEN UND SONSTIGEN WAREN SOWIE ÜBER DEN TIERSCHUTZ

 

(Artikel 89)

ANHANG V

ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT WEIN

 

(Artikel 90)

ANHANG VI

ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTEN GETRÄNKEN

 

(Artikel 90)

ANHANG VII

LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN

 

(Artikel 99)

ANHANG VIII

LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN

 

(Artikel 120)

ANHANG IX

FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

 

(Artikel 127)

ANHANG X

LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG

 

(Artikel 132)

ANHANG XI

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN:

 

GELTUNGSBEREICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT

 

(Artikel 137)

ANHANG XII

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN:

 

GELTUNGSBEREICH FÜR CHILE

 

(Artikel 137)

ANHANG XIII

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN:

 

DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU TEIL IV TITEL IV

ANHANG XIV

LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

 

(Artikel 164 und 165)

ANHANG XV

MUSTERVERFAHRENSREGELN FÜR SCHIEDSPANELS

 

(Artikel 189)

ANHANG XVI

VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER VON SCHIEDSPANELS

 

(Artikel 185 und 189)

ANHANG XVII

UMSETZUNG BESTIMMTER BESCHLÜSSE NACH TEIL IV

 

(Artikel 193 Absatz 4)

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und DIE REPUBLIK CHILE, im Folgenden „Chile“ genannt,

andererseits,

IN ANBETRACHT der traditionellen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem unter Hinweis auf

  1. = der Koordinierung ihrer Standpunkte und gemeinsamen Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien;
  2. = den Grundsätzen und Wertvorstellungen, die in der Abschlusserklärung der Weltgipfelkonferenz für die Sozialentwicklung vom März 1995 in Kopenhagen niedergelegt sind;
  3. = den Grundsätzen und Regeln des Welthandels und insbesondere des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“ genannt), die transparent und ohne Diskriminierung angewandt werden müssen;
  4. = der Bekämpfung aller Formen von Terrorismus und dem Engagement für effiziente internationale Übereinkünfte zur Gewährleistung seiner Besiegung;

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