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Artikel 127 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 127

Artikel 127

Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen

(1) Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen ein. Der Sonderausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Hauptvertreter jeder Vertragspartei ist ein Beamter der in Anhang IX aufgeführten für Finanzdienstleistungen zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei.

(2) Der Sonderausschuss hat unter anderem die Aufgabe,

  1. a) die Durchführung dieses Kapitels zu überwachen;
  2. b) Fragen zu Finanzdienstleistungen zu prüfen, die ihm von einer Vertragspartei vorgelegt werden.

(3) Der Sonderausschuss tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei zu einem Termin und mit einer Tagesordnung zusammen, die von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart werden. Der Vorsitz wird abwechselnd geführt. Der Sonderausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss über die Ergebnisse seiner Sitzungen Bericht.

(4) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen Maßnahmen zur Erleichterung und Ausweitung des Finanzdienstleistungsverkehrs und zur Leistung eines weiteren Beitrags zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und erstattet dem Assoziationsausschuss Bericht.

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