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Artikel 1 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

TEIL I

ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

TITEL I

ART UND GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

ARTIKEL 1

Artikel 1

Grundsätze

(1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.

(2) Die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und die ausgewogene Verteilung der aus der Assoziation erwachsenden Vorteile sind die leitenden Grundsätze für die Durchführung dieses Abkommens.

(3) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für den Grundsatz der verantwortlichen Staatsführung.

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