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Artikel 90 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ABSCHNITT 6

Wein und Spirituosen

ARTIKEL 90

Artikel 90

Wein und Spirituosen

Das Abkommen über den Handel mit Wein und das Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken sind als Anhang V bzw. VI beigefügt.

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