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Artikel 132 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 132

Artikel 132

Inländerbehandlung

In den in Anhang X aufgeführten Sektoren gewähren die Vertragsparteien unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen den juristischen und natürlichen Personen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen gewähren.

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