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Artikel 68 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

§/Artikel/Anlage

Art. 68

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

ARTIKEL 68

Artikel 68

Einfuhrzölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile

(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf den in Anhang I unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 4“, „Jahr 7“, und „Jahr 10“ aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten des Abkommens, am 1. Januar 2007, am 1. Januar 2010 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig beseitigt sind.

Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)

Kategorie

Inkraft-

treten

1.1.04

1.1.05

1.1.06

1.1.07

1.1.08

1.1.09

1.1.10

1.1.11

1.1.12

1.1.13

Jahr 0

100

          

Jahr 4

20

40

60

80

100

      

Jahr 7

12,5

25

37,5

50

62,5

75

87,5

100

   

Jahr 10

9

18

27

36

45

54

63

72

81

90

100

(2) Für die Einfuhren des in Anhang I unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten Fischs und der dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.

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