UNTERABSCHNITT 2.2
Fisch und Fischereierzeugnisse
ARTIKEL 67
Artikel 67
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für Fisch und Fischereierzeugnisse des HS-Kapitels 3, der HS-Positionen 1604 und 1605, der HS-Unterpositionen 051191 und 230120 und der HS-Unterposition ex 190220 1.
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- 1Ex 1902 20: „Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“.
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