§ 9 COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.2020

Sonstige Einrichtungen

§ 9.

Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 1a zulässig.

Schlagworte

Konzertarena, Seilbahn, Freizeitpark

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40226396

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