zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 3, BGBl. II Nr. 479/2020
Alten-, Pflege- und Behindertenheime
§ 9.
(1) Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gelten für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten, für Besucher und Mitarbeiter § 2 Abs. 1, 1a und 2 sinngemäß.
(2) Der Betreiber hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
- 1. spezifische Hygienevorgaben,
- 2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
- 3. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
- 4. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
- 5. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
- 6. spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 11 Abs. 6 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
- 7. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,
- 8. Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.
- Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.
(3) Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen sind jedenfalls zu ermöglichen.
(4) Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020
Gesetzesnummer
20011162
Dokumentnummer
NOR40227153
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