Sonstige Einrichtungen
§ 9.
(1) Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 zulässig. Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, gilt § 1 Abs. 1.
(2) Das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution ist untersagt.
Schlagworte
Konzertarena, Seilbahn, Freizeitpark
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020
Gesetzesnummer
20011162
Dokumentnummer
NOR40223533
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