§ 9 COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 30.5.2020

Sonstige Einrichtungen

§ 9.

(1) Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 zulässig. Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, gilt § 1 Abs. 1.

(2) Das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution ist untersagt.

Schlagworte

Konzertarena, Seilbahn, Freizeitpark

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40223533

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