§ 9 COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.2020

Sonstige Einrichtungen

§ 9.

(1) Das Betreten folgender Einrichtungen durch Besucher ist untersagt:

  1. 1. Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich,
  2. 2. Seil- und Zahnradbahnen.

(1a) Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven samt deren Lesebereichen sowie von Tierparks und Zoos ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 zulässig. Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, gilt § 1 Abs. 1.

(1b) Das Betreten der Einrichtungen und Teilnahme an Angeboten der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 1 Abs. 1 und 2 zulässig.

(2) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind:

  1. 1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
  2. 2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
  3. 3. Tanzschulen,
  4. 4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
  5. 5. Schaubergwerke,
  6. 6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
  7. 7. Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
  8. 8. Indoorspielplätze,
  9. 9. Paintballanlagen,
  10. 10. Museumsbahnen,
  11. 11. Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr.

(3) Abs. 1 Z 3 gilt nicht für Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen.

(4) Abs. 2 Z 3 gilt nicht für Betretungen durch Tanzpaare, die im gemeinsamen Haushalt leben, sofern pro Paar 10 m² Tanzfläche zur Verfügung stehen. Auch Einzelunterricht ist zulässig.

(5) Abs. 2 Z 7 gilt nicht für Betretungen mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Schlagworte

Konzertarena, Seilbahn, Freizeitpark

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40223285

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