Alten-, Pflege- und Behindertenheime
§ 9.
(1) Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gelten für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten, für Besucher und Mitarbeiter § 2 Abs. 1, 1a und 2 sinngemäß.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.11.2020 in Kraft)
(3) Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen sind jedenfalls zu ermöglichen.
(4) Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
Schlagworte
Altenheim, Pflegeheim, Palliativbegleitung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020
Gesetzesnummer
20011162
Dokumentnummer
NOR40227052
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)