§ 9 COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2020

Alten-, Pflege- und Behindertenheime

§ 9.

(1) Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gelten für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten, für Besucher und Mitarbeiter § 2 Abs. 1, 1a und 2 sinngemäß.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.11.2020 in Kraft)

(3) Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen sind jedenfalls zu ermöglichen.

(4) Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.

Schlagworte

Altenheim, Pflegeheim, Palliativbegleitung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40227052

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