Sonstige Einrichtungen
§ 9.
(1) Das Betreten folgender Einrichtungen durch Besucher ist untersagt:
- 1. Museen und Ausstellungen,
 - 2. Bibliotheken und Archiven,
 - 3. Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich,
 - 4. Seil- und Zahnradbahnen.
 
(2) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind:
- 1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
 - 2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
 - 3. Tanzschulen,
 - 4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
 - 5. Tierparks und Zoos,
 - 6. Schaubergwerke,
 - 7. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
 - 8. Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
 - 9. Indoorspielplätze,
 - 10. Paintballanlagen,
 - 11. Museumsbahnen und Ausflugsschiffe.
 
(3) Abs. 1 Z 3 gilt nicht für Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen.
Schlagworte
Konzertarena, Seilbahn, Freizeitpark
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020
Gesetzesnummer
20011162
Dokumentnummer
NOR40223043
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