Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 82c
(1) § 82c.Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
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in den Gehaltsstufen ab der
auf in der ---------------------------- Gehalts-
Arbeitsplätzen Dienstzu- 1 bis 10 11 bis 14 stufe 15
der Verwendungs- lagen- -----------------------------------------
gruppe gruppe Schilling
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S 13 216 25 233 40 373
1 11 640 14 549 26 188
PT 1 2 8 729 11 640 23 276
3 8 001 10 912 14 549
3b 7 272 10 185 14 549
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S 11 978 17 005 21 134
1 7 272 10 185 12 367
1b 1 456 6 547 12 367
PT 2 2 2 910 6 547 8 729
2b 1 019 2 910 8 729
3 1 456 2 910 5 820
3b 1 019 2 910 5 820
---------------------------------------------------------------------
1 1 456 2 910 4 366
PT 3 1b 1 019 2 910 4 366
2 1 019 2 037 3 054
3 726 1 164 1 599
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PT 4 1 650 946 1 380
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PT 5 1 291 436 584
Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen
zugewiesen:
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in der der im
Verwen- Dienst- ---------------------------------------------------
dungs- zulagen- Verwaltungs- Post- Postauto- Fernmelde-
gruppe gruppe dienst dienst dienst dienst
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Leiter einer Leiter des
S Gruppe in - - Fernmelde-
einer Dion technischen
Zentral-
amtes
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Leiter der Leiter des
Postauto- Fernmelde-
1 - - leitung betriebs-
Wien amtes Wien,
Graz oder
Linz
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Leiter einer - Leiter Leiter
PT 1 2 Abteilung in einer eines
einer Dion sonstigen sonstigen
Postauto- Fernmelde-
leitung betriebs-
amtes
-------------------------------------------------------------
Postauto- Stellver-
dienst treter des
3 - - Control- Leiters
ler A eines Fern-
meldebe-
triebsamtes
-------------------------------------------------------------
Referent A in
3b der GenDion - - -
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S Leiter des FGA - - -
-------------------------------------------------------------
Referent A in Leiter Leiter Leiter
einer Dion eines einer der Techni-
1 Postamtes Abteilung schen
I. Klasse, in einer Stelle in
erster Postauto- einem Fern-
Stufe leitung meldebe-
triebsamt
-------------------------------------------------------------
Referent B in
der GenDion,
1b Referent B 1 - - -
in einer Dion
-------------------------------------------------------------
Stellvertreter Leiter Leiter Leiter
des Leiters eines einer eines
des Rechen- Postamtes Postauto- Betriebsbe-
zentrums I. Klasse, stelle zirkes mit
2 zweiter (bzw. Post- mehr als
PT 2 Stufe garage) I 15 000
Teilnehmern
oder eines
Betriebsbe-
zirkes B in
einem Fern-
meldebe-
triebsamt
-------------------------------------------------------------
Referent B 2 Referent in
in einer Dion gehobener
2b - - technischer
Verwendung
im Fern-
meldetech-
nischen
Zentralamt
-------------------------------------------------------------
Leiter der Leiter Leiter Leiter
3 RZ-Planung eines einer eines
Postamtes Postauto- Kabelmeß-
I. Klasse, stelle und
dritter (bzw. Post- Instandhal-
Stufe garage) II tungs-
dienstes
-------------------------------------------------------------
Referent B 3
3b in einer Dion - - -
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Anwendungsor- Leiter Leiter Leiter
ganisator eines einer einer
1 Postamtes Postauto- Planungs-
II. stelle gruppe in
Klasse, (bzw. einer Bau-
erster Postgarage) und Pla-
Stufe III nungsstelle
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Referent B 4 - - -
1b in einer Dion
-------------------------------------------------------------
PT 3 Programmierer Leiter Leiter Meßspe-
2 eines einer zialist
Postamtes Postauto-
II. stelle
Klasse, (bzw.
zweiter Postgarage)
Stufe IV
-------------------------------------------------------------
Leiter Leiter Systemtech-
eines einer niker/OES
3 - Postamtes Postauto- im Turnus-
II. stelle dienst mit
Klasse, (bzw. regelmäßi-
dritter Postgarage) gem Nacht-
Stufe V dienst
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Leiter Heimauf-
PT 4 1 - eines - aufsicht in
Postamtes einem Lehr-
II. Klasse, lingswohn-
Stufe 4b heim
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PT 5 1 - Leiter
eines - -
Postamtes
III. Klasse
Die in der Tabelle verwendeten Abkürzungen bedeuten:
- 1. "Dion": Post- und Telegraphendirektion,
- 2. "GenDion": Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
- 3. "OES": Österreichisches elektronisches System (Österreichisches digitales Telefonsystem) und
- 4. "RZ": Rechenzentrum.
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
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in der in der für die
Verwendungs- Dienstzulagen- Verwendung Schilling
gruppe gruppe als (im)
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A Bautruppführer 872
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PT 5 B Lehrmeister in einer
Lehrwerkstätte 1 938
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Dienst des Facharbeiters
als Vorarbeiter, der im
einschlägigen Lehrberuf
A verwendet wird und mit 436
PT 7 der Überwachung der
Tätigkeit anderer
Arbeiter beauftragt ist
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B Omnibuslenkerdienst 2 123
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A Omnibuslenkerdienst 2 123
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PT 8 Landzustelldienst,
B Codierer bei 436
automatischen
Verteilanlagen
Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt auch dann, wenn der Beamte infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 beziehungsweise Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und gegebenenfalls § 82d Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 82d Abs. 3 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(10) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im § 82a Abs. 5 angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
- 1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu berücksichtigenden Zulagen) oder
- 2. seinem Fixgehalt
und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.
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