Die Dienstzulagengruppen PT 1/S und PT 2/2b in Abs. 1 und 2 und die Zitierungsänderungen in Abs. 8 treten mit 1. Juli 1987 in Kraft.
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 82c
(1) § 82c.Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
-------------+-----------+--------------------------+----------------
I I in den Gehaltsstufen I ab der
auf Arbeits- I in der I-----------+--------------I Gehaltsstufe
plätzen der I Dienst- I 1 bis 10 I 11 bis 14 I 15
Verwendungs- I zulagen- I-----------+--------------+----------------
gruppe I gruppe I Schilling
-------------+-----------+-------------------------------------------
S 10 475 20 000 32 000
1 9 226 11 532 20 757
PT 1 2 6 919 9 226 18 450
3 6 342 8 649 11 532
---------------------------------------------------------------------
1 5 765 8 073 9 801
2 2 305 5 189 6 919
PT 2 2 b 808 2 305 6 919
3 1 154 2 305 4 613
---------------------------------------------------------------------
1 1 154 2 305 3 459
PT 3 2 808 1 615 2 421
3 576 923 1 268
---------------------------------------------------------------------
PT 4 1 403 749 1 095
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 230 346 461
Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen
zugewiesen:
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in der der
Verwen- Dienst- im
dung- zulagen- -------------------------------------------------
gruppe gruppe Postdienst Postautodienst Fernmeldedienst
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Leiter des
S - - Fernmelde-
technischen
Zentralamtes
-------------------------------------------------------------
Leiter der Leiter des
Postautobe- Fernmelde-
1 - triebsleitung betriebsamtes
Wien Wien, Graz oder
Linz
PT 1 -------------------------------------------------------------
Leiter einer Leiter eines
2 - sonstigen sonstigen
Postautobe- Fernmeldebe-
triebsleitung triebsamtes
-------------------------------------------------------------
Stellvertreter Stellvertreter
des Leiters des Leiters
3 - einer eines
Postautobe- Fernmelde-
triebsleitung betriebsamtes
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines Leiter der Leiter der
Postamtes Postauto- Technischen
1 I. Klasse hauptwerk- Stelle in einem
erster Stufe stätte Fernmelde-
betriebsamt
-------------------------------------------------------------
Leiter eines Leiter einer Leiter eines
Postamtes Verwal- Betriebsbezirkes
I. Klasse tungsabteilung mit mehr als
zweiter Stufe in einer 15 000
Postautobe- Teilnehmern
2 triebsleitung oder eines
Betriebsbe-
zirkes B in
einem
PT 2 Fernmeldebe-
triebsamt
-------------------------------------------------------------
Referent in
gehobener
technischer
2 b - - Verwendung im
Fernmelde-
technischen
Zentralamt
-------------------------------------------------------------
Leiter eines Leiter einer Leiter der
3 Postamtes Postgarage I Stromver-
I. Klasse sorgungsaufsicht
dritter Stufe
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines Leiter einer Leiter einer
1 Postamtes Postgarage II Fernmelde-
II. Klasse zeugabteilung
erster Stufe
-------------------------------------------------------------
Leiter eines Leiter einer Meßspezialist
2 Postamtes Postgarage III
II. Klasse
PT 3 zweiter Stufe
-------------------------------------------------------------
Leiter eines Systemtechniker/
Postamtes OES im Turnus-
3 II. Klasse - dienst mit
dritter Stufe regelmäßigem
Nachtdienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines Leiter einer Heimaufsicht in
PT 4 1 Postamtes Postgarage IV einem Lehrlings-
II. Klasse wohnheim
vierter Stufe
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Leiter eines
PT 5 1 Postamtes - -''
III. Klasse
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
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in der in der für die Verwendung
Verwendungs- Dienstzulagen- als (im) Schilling
gruppe gruppe
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PT 5 A Bautruppführer 691
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Dienst des
Facharbeiters
als Vorarbeiter,
der im
einschlägigen
PT 7 A Lehrberuf 346
verwendet wird
und mit der
Überwachung der
Tätigkeit
anderer Arbeiter
beauftragt ist
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A Omnibuslenkerdienst 1 683
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PT 8 B Landzustelldienst,
Codierer bei 346
automatischen
Verteilanlagen
Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt dem Beamten der Verwendungsgruppe PT 8 auch dann, wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 beziehungsweise Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und gegebenenfalls § 82d Abs. 2 (Anm.: richtig: § 82d Abs. 3 siehe Z. 60 BGBl. Nr. 237/1987) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 82d Abs. 2 (Anm.: richtig: § 82d Abs. 3 siehe Z. 60 BGBl. Nr. 237/1987) ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
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