Gehalt des Richteramtsanwärters
§ 67
§ 67. Das Gehalt beträgt
- 1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 25 047 S und
- 2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 25 732 S.
§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.
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