§ 67 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Gehalt des Richteramtsanwärters

§ 67

§ 67. Das Gehalt beträgt

  1. 1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 25 047 S und
  2. 2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 25 732 S.

    § 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.

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