§ 42 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

UNTERABSCHNITT B

Staatsanwälte

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Gehalt

§ 42

(1) § 42.Der Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

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in der Gehaltsgruppe

in der -----------------------------------------------------

Gehalts- I II III

stufe -----------------------------------------------------

Schilling

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1 15.250 -- --

2 17.113 -- --

3 18.976 -- --

4 20.841 -- --

5 22.704 -- --

6 24.567 -- --

7 26.433 -- --

8 28.295 28.450 --

9 30.159 30.315 32.615

10 32.021 32.178 34.479

11 33.886 34.042 38.207

12 35.750 35.906 43.798

13 37.612 39.632 45.661

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in der Gehaltsgruppe

in der -----------------------------------------------------

Gehalts- I II III

stufe -----------------------------------------------------

Schilling

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14 39.477 43.360 47.524

15 41.339 47.086 49.388

16 43.203 48.951 51.252

Der Gehalt des Leiters der Generalprokuratur beträgt 56 172 S.

(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der

  1. 1. Gehaltsgruppe I: Staatsanwälte, Leiter einer Staatsanwaltschaft;
  2. 2. Gehaltsgruppe II: Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;
  3. 3. Gehaltsgruppe III: Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur, Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.

(3) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 oder 5 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht. Abweichend vom ersten Satz gebührt jedoch dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe; eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit.

(4) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft gebührt zumindest der Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle anderer Art gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit ergeben.

(5) Die übrigen Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft erreichen höchstens die Gehaltsstufe 14. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle anderer Art gebühren ihnen - unbeschadet des Abs. 4 erster und zweiter Satz - die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit ergeben.

(6) Für die Vorrückung der Staatsanwälte ist die Dienstzeit maßgebend, die sich aus der Anwendung der §§ 8 und 10 und der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag ergibt, soweit sie vier Jahre übersteigt. § 66 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

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