§ 42 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

UNTERABSCHNITT B

Staatsanwälte

-------------

Gehalt

§ 42

(1) § 42.Der Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

---------------------------------------------------------------------

in der Gehaltsgruppe

in der -------------------------------------------------------

Gehalts- I II III

stufe -------------------------------------------------------

Schilling

---------------------------------------------------------------------

1 16 646 - -

2 18 678 - -

3 20 712 - -

4 22 748 - -

5 24 781 - -

6 26 815 - -

7 28 851 - -

8 30 884 31 053 -

9 32 918 33 089 35 599

10 34 951 35 122 37 634

11 36 987 37 157 41 703

12 39 021 39 192 47 806

13 41 054 43 259 49 839

----------------------------------------------------------------

in der Gehaltsgruppe

in der -----------------------------------------------------

Gehalts- I II III

stufe -----------------------------------------------------

Schilling

----------------------------------------------------------------

14 43 089 47 327 51 873

15 45 121 51 394 53 907

16 47 156 53 430 55 942

Der Gehalt des Leiters der Generalprokuratur beträgt 61 312 S.

(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der

  1. 1. Gehaltsgruppe I: Staatsanwälte, Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft, Leiter einer Staatsanwaltschaft;
  2. 2. Gehaltsgruppe II: Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;
  3. 3. Gehaltsgruppe III: Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur, Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.

(3) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich - sofern sich nicht aus Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 4 anderes ergibt - die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht. Abweichend vom ersten Satz gebührt jedoch dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe; eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit.

(4) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft gebührt zumindest der Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle anderer Art gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit ergeben.

(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 164/1986)

(6) Für die Vorrückung der Staatsanwälte ist die Dienstzeit maßgebend, die sich aus der Anwendung der §§ 8 und 10 und der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag ergibt, soweit sie vier Jahre übersteigt. § 66 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)